OLG Köln – Az.: I-5 W 16/20 – Beschluss vom 17.06.2020
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.5.2020 wird die im Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.5.2020 – 3 O 334/18 – getroffene Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Wert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.
Zum Wert des Schmerzensgeldantrags und des Feststellungsantrags von insgesamt 30.000 EUR tritt ein Wert des mit der Klageerweiterung angekündigten Antrags auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO von bis zu 5.000 EUR hinzu.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht von einer wirtschaftlichen Identität der Anträge ausgegangen werden, welche der ansonsten gemäß § 5 ZPO gebotenen Zusammenrechnung ihrer Werte entgegensteht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO nach der Begründung der Klageerweiterung gestellt hat, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zahnärztlichen Behandlungsdokumentation der Beklagten zu überprüfen und auf diese Weise die Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche zu fördern. Denn nach dem Zweck der Vorschrift, der bei der Prüfung der Frage einer wirtschaftlichen Identität nicht unberücksichtigt bleiben kann, dient die Erteilung der Datenauskunft in erster Linie dazu, die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung zu ermöglichen, insbesondere der Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 16 bis 18 DS-GVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3.9.2019 – 20 W 10/18, iuris Rdn. 5, abgedruckt in MDR 2019, 1403 f.).
Es kann dahinstehen, ob der Wert der Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DS-GVO stets pauschal auf 5.000 EUR festzusetzen oder das Interesse der Klägerin an der begehrten Information im vorliegenden Fall geringer zu bewerten ist. In beiden Fällen liegt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens in der Gebührenstufe bis 35.000 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.