AG Delmenhorst, Az.: 42 C 2235/12 (V), Beschluss vom 04.09.2013
Die Kosten des Verfahrens werden der beklagten Partei auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Die klagende Partei hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die beklagte Partei die Klageforderung erfüllt hat, d.h. die Behandlungsunterlagen über die Patientin … , geb. 09.05.1964, an den MDK … herausgegeben hat.
Die beklagte Partei hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen vom Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigen Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der beklagten Partei aufzuerlegen, da die Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen war.
Zunächst ist entgegen des Hinweises des Gerichts vom 31.08.2012, mit dem Abgabe an das Sozialgericht Oldenburg angeregt worden war, der Zivilrechtsweg gegeben. Die Klägerin macht Herausgabeansprüche der Patientin aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB X) in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Abtretung geltend. Deren (ggfls. streitigen) Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Behandlungsvertrags oder aus Körperverletzung {§§ 611, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB) gehen mit dem gesetzlichen Forderungsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGBX i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB über und damit auch die Informationsrechte des Geschädigten. Sie verlieren hierbei ihren zivilrechtlichen Charakter nicht. Daneben bestehende sozialrechtliche Informationsansprüche {§ 294a SGB V) bestehen unabhängig hiervon (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010 in VersR 2010, 971). Die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse der Geschädigten hat für diese Behandlungskosten getragen, wobei ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, der anhand der Unterlagen zu prüfen war.
Im Übrigen hat die Beklagte durch Herausgabe der Unterlagen eingeräumt, dass der Herausgabeanspruch dem Inhalt nach besteht.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf dem von der Klägerin mitgeteilten Interesse an der Herausgabe der Unterlagen.