OLG Koblenz, Az.: 5 U 306/13, Urteil vom 21.08.2013
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet entsprechende Sicherheit.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt als Erbin des am 28. 12. 2009 verstorbenen …[A] (künftig: Patient) das beklagte Krankenhaus auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Daneben möchte sie die Ersatzpflicht für entsprechende weitere Schäden festgestellt haben. In erster Instanz hat sie den bei der Beklagten tätigen Ärzten angelastet, am 16. 12. 2009 eine PEG – Magensonde entweder fehlerhaft platziert oder nicht hinreichend gegen Verschiebung gesichert zu haben. Auch sei der Patient über Risiken des Eingriffs, insbesondere die für seinen Tod ursächliche Peritonitis infolge Dislokation der Magensonde, nicht aufgeklärt worden. Dieser Vorwurf ist allein Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und die Klägerin angehört (§ 141 ZPO). Die Klage ist sodann mit der Begründung abgewiesen worden, der Eingriff sei indiziert gewesen. Die Dislokation nach ursprünglich sachgemäßer Platzierung sei den behandelnden Ärzten nicht anzulasten. Die Entlassung des Patienten am 18. 12. 2009 und die vorgeschalteten Hinweise seien nicht zu beanstanden. Von einer den Anforderungen entsprechenden Aufklärung des Patienten sei die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Sehe man hier gleichwohl Defizite, müsse jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werden.
Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihre Anträge (Bl. 256/257 GA), die Beklagte zu verurteilen,
a. an sie und eine Miterbin ein ab Rechtshängigkeit zu verzinsendes Schmerzensgeld von mindestens 10.000 € zu zahlen,
b. an sie eine ab demselben Zeitpunkt zu verzinsende Zahlung von 12.743,19 € zu leisten,
c. beginnend ab 1. August 2011 monatlich 670,71 € nebst Rechtshängigkeitszinsen an sie zu zahlen.
Daneben möchte die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden festgestellt wissen.
Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen zu vermeintlichen Aufklärungsversäumnissen und –defiziten nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 27. Mai 2013, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (256 – 268 GA).
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung, hilfsweise um Vollstreckungsschutz (Bl. 273 GA).
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Berufungserwiderung vom 26. Juni 2013 (Bl. 277 – 297 GA).
II. Das zulässige Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Was die auf vermeintliche Aufklärungsversäumnisse fokussierte Berufung dagegen vorbringt, überzeugt im Ergebnis nicht. Im Einzelnen:
1. Die Berufung meint, das Landgericht habe seine Überzeugung, der Patient sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, nicht auf die Aussage der Assistenzärztin Dr. …[B] stützen dürfen.
Daran ist richtig, dass die protokollierte Aussage dieser Zeugin völlig unergiebig ist hinsichtlich der Frage, ob der Patient über Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde. Zu Recht lenkt die Berufung den Blick darauf, dass für die Zeugin Dr. …[B] deren eigenes Interesse an den Einzelheiten der technischen Durchführung des Eingriffs ganz im Mittelpunkt stand. Dementsprechend konnte sie auch nichts dazu bekunden, dass Dr. …[C] den Patienten über Risiken aufklärte.
Gleichwohl kann der Senat der Berufung nicht darin folgen, die Aussage der Zeugin sei völlig unergiebig. Der Senat entnimmt ihren Bekundungen, dass der Patient zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Dr. …[C] zeitlich und örtlich orientiert war und die Erläuterungen des Arztes aufgenommen und verstanden hatte. Ein ärztliches Informationsgespräch mit einem nicht bewusstseinsklaren Patienten hätte die junge Assistenzärztin als ungewöhnlich empfunden und Derartiges ebenso erinnert, wie die Anwesenheit der Ehefrau des Patienten (jetzige Klägerin). Da diese jedoch in Abrede stellt, dass die Zeugin Dr. …[B] überhaupt anwesend war, belegt die Zeugenaussage, die hinsichtlich des äußeren Ablaufs keinerlei Zweifeln begegnet, dass die Erinnerung der Klägerin nicht hinreichend verlässlich ist, wäre ihr ansonsten doch noch präsent, dass auch die Zeugin Dr. …[B] unmittelbar neben Dr. …[C] stehend dessen Gespräch mit dem Patienten mithörte.
2. Soweit die Berufung das Fehlen eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens moniert und auch den Blick darauf lenkt, dass der bei der Beklagten vorgehaltene schriftliche Standardaufklärungsbogen das Risiko der Sondendislokation nicht erwähnt, verhilft auch das dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Dem Senat erscheint bereits zweifelhaft, ob über die Risiken der Dislokation einer ursprünglich sachgemäß platzierten und entsprechend den medizinischen Erfordernissen verankerten Sonde aufgeklärt werden muss, soweit solche äußeren Einflüsse als Ursache einer Dislokation in Betracht kommen, die für die Behandlungsseite nicht vorhersehbar, geschweige denn steuerbar sind, möglicherweise sogar völlig fernliegen. Insoweit ist hier zu sehen, dass sich an das Legen der Magensonde keine dauerhafte strenge Bettruhe mit weitgehender Ruhigstellung und engmaschiger Überwachung im Krankenhaus anschloss. Vielmehr war von Anfang an geplant, den an erheblichen Vorerkrankungen leidenden Patient zeitnah zu entlassen, damit er die Weihnachtsfeiertage noch einmal im Kreis der Familie verbringen konnte.
Sieht man gleichwohl ein Versäumnis in diesem Bereich, lässt sich nicht feststellen, dass sachgemäßes Handeln den weiteren Kausalverlauf zugunsten des Patienten verändert hätte. Wurde er am 18. 12. 2009 mit einer zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß platzierten und hinreichend fest verankerten Magensonde aus der stationären Behandlung entlassen, wovon nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts auszugehen ist, erschließt sich nicht, dass der von der Berufung vermisste Hinweis auf die Gefahr der Dislokation den tragischen weiteren Verlauf nach der Entlassung am 18. 12. 2009 beeinflusst hätte.
3. Damit ist allerdings nicht in Frage gestellt, dass über das nicht nur der Sondendislokation sondern bereits dem Ursprungseingriff anhaftende Risiko einer (nicht selten letalen) Peritonitis aufgeklärt werden musste.
Der Senat kann dem Landgericht nicht darin beipflichten, eine derartige Risikoaufklärung sei auch im vorliegenden Fall erfolgt.
Glaubt man der Darstellung der Ärzte Dr. …[C] und Dr. …[D] zum gewöhnlichen Geschehensablauf, wurde im vorliegenden Fall davon mehrfach signifikant abgewichen. Dem Eingriff unmittelbar vorgelagerte Aufklärungsgespräche, noch dazu auf dem Flur des Krankenhauses, mit dem dadurch hervorgerufenen besonderen psychischen Druck auf den Patienten entsprechen wohl kaum den üblichen Gepflogenheiten im Haus der Beklagten. Auch lassen sich die Radiologen gewöhnlich die Einwilligung schriftlich erteilen und hängen das Schriftstück für das Behandlungspersonal sichtbar aus. All das wurde im vorliegenden Fall anders gehandhabt, so dass die vom Landgericht aufgestellte These, gleichwohl sei davon auszugehen, dass die Aufklärung inhaltlich „wie gewöhnlich“ auch das Risiko des tödlichen Ausgangs infolge einer nicht sicher zu vermeidenden Peritonitis umfasst habe, einer tragfähigen Grundlage entbehrt.
Weil hier vielfach vom gewöhnlichen Ablauf abgewichen wurde, spricht mehr dafür, dass dies auch für die Risikoaufklärung gilt. Jedenfalls ist der beweispflichtigen Beklagten nach Auffassung des Senats nicht der Nachweis gelungen, dass die Risikoaufklärung des Patienten vollständig und sachgemäß war.
4. Gleichwohl scheitert die Berufung, weil das Landgericht zu Recht von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen ist.
Im Ausgangspunkt zu Recht fordert die Berufung eine Betrachtung und Wertung, die sich auf die Erkenntnismöglichkeiten vor dem Eingriff beschränkt. Die Klägerin greift jedoch zu weit zurück, indem sie ihren Blick ausschließlich darauf richtet, dass der Patient zu einem erheblich früheren Zeitpunkt die bereits damals erwogene PEG – Magensonde abgelehnt hatte.
Das geht an dem entscheidenden Umstand vorbei, dass sich der Zustand des Patienten seitdem weiter erheblich verschlechtert hatte, wodurch Mitte Dezember 2009 ersichtlich eine völlig neue Situation entstanden war, die dementsprechend auch andere Überlegungen unter wertender Gesamtschau der aktuellen Lage und der wenig hoffnungsvollen Prognose erforderte. Die daran anknüpfende Überzeugung des Landgerichts, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Patient eingewilligt, teilt der Senat.
Eine in derartigen Fällen unerlässliche persönliche Anhörung des Patienten ist durch dessen bedauerlichen Tod nicht mehr möglich, wodurch die Entscheidungs- und Wertungsgrundlage zum Nachteil der Klägerin verschoben ist. Auch das hat der Senat in seine Überlegungen einbezogen und insbesondere die Argumente der Berufung gegen eine hypothetische Einwilligung erwogen (BB Seiten 10 – 14 – Bl. 265 – 268 GA).
Gleichwohl hält er es für hinreichend gesichert, dass der Patient in der damaligen sehr speziellen Situation dem Eingriff auch dann zugestimmt hätte, wenn ihm das Risiko einer durch Sondendislokation hervorgerufenen letalen Peritonitis bekannt gewesen wäre.
Die demgegenüber von der Berufung erörterte Aussage der Zeugin …[E] erachtet der Senat als nicht verlässlich. Ihr soll der Patient auf einen Zettel geschrieben haben „Das habe ich nicht gewollt“. Erläuternd hat die Zeugin hinzugefügt, den Zettel habe ihr Vater geschrieben, weil er wegen des fortgeschrittenen Karzinoms nicht mehr habe sprechen können. Auf ihre Nachfrage habe er gemeint, „das mit der Magensonde“. Konnte der Patient jedoch nicht mehr sprechen, war er auch nicht in der Lage, irgendwelche Fragen der Zeugin zu beantworten. Dass er sich wiederum schriftlich äußerte, hat die Zeugin nicht behauptet.
5. Das Rechtsmittel war mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Den Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst der Senat auf 66.656,20 €.